AGB
§ 1 Allgemeines / Geltungsbereiche
1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB’s) regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Beratungs- und Gutachterbüro mahp-barrierefrei, bzw. dem Inhaber des Büros und Hans-Peter Matt / freier Sachverständiger für barrierefreies Bauen und Wohnen (im folgenden Sachverständiger oder mahp-barrierefrei genannt), natürlichen und/oder juristischen Personen, die das Beratungs-, bzw. Schulungsangebot oder gutachterliche Tätigkeiten von mahp-barrierefrei nutzen bzw. in Auftrag geben (im folgenden Auftraggeber genannt).
2. Die Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeitsfelder. Dazu gehören u.a. die telefonische Beratung, Barrierefrei - Konzeptionen, die Abwicklung von Projekten, Innovationsmanagement und Produktentwicklung, Seminare, Schulungen und Workshops sowie alle Arten von gutachterlichen Tätigkeiten. Gleiches gilt für alle weiteren Leistungen oder Lieferungen, welche mahp-barrierefrei im Rahmen von Werk- oder Dienstverträgen durchführt.
3. Allen vorher oder folgend genannten Leistungen und Angeboten liegen ausschließlich unsere AGB‘s zugrunde. AGB‘s unserer Kunden und Geschäftspartnern wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich widersprochen und haben keine Gültigkeit. Vor und bei Abschluss des Vertrages getroffene Nebenabreden bedürfen in jedem Fall zu ihrer Wirksamkeit unseres schriftlich erklärten Einverständnisses. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn mahp-barrierefrei ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 2 Vertragsgegenstand
1. Gegenstand des Vertrages ist die in der Auftragserteilung bzw. Auftragsbestätigung dargelegte Aufgabe der Berichterstattung. Als Grund für die Beauftragung von mahp-barrierefrei oder des Sachverständigen gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, gegenüber mahp-barrierefrei bzw. dem Sachverständigen, genaue Angaben über seine Erwartungen, die Sachachlage und den Grund der Beauftragung zu machen und bei einer Änderung dies mahp-barrierefrei unverzüglich mitzuteilen.
3. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn sie vom Büro mahp-barrierefrei bzw. dem Sachverständigen ausdrücklich unterschrieben werden.
§ 3 Vertragsabschluss und Bestandteile
1. Der Abschluss eines Vertrages kommt mit Abgabe eines schriftlichen Angebotes von mahp-barrierefrei und dessen schriftlicher Annahme durch den Auftraggeber zustande. Nimmt mahp-barrierefrei nach mündlicher Aufforderung und dem Einvernehmen mit dem Auftraggeber die Projekttätigkeit auf, ohne dass der Auftraggeber die Annahme des Angebotes schriftlich bestätigt hat, so steht dies der schriftlichen Annahme gleich.
2. Änderungen und Ergänzungen des Angebotes bzw. Auftrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
§ 4 Rechte, Pflichten und Leistungen des Beratungsbüro mahp-barrierefrei
1. Als Bestandteile der in § 1 genannten Verträge gelten insbesondere: Rechercheaufgaben, Durchsicht von Korrespondenz, Protokollen, Plänen oder sonstigen Unterlagen, die zur Ausführung einer Projekttätigkeit relevant sind oder werden. Gleiches gilt für sämtliche Produkte und Dienstleistungen, Informationen, Beratungen, Entwicklungen, Schulungen oder gutachterlichen Aufgaben zur "Barrierefreiheit" im Sinne eines "Universellen Design für Alle".
2. mahp-barrierefrei erbringt die im Vertrag aufgeführten Leistungen und begleitet die vereinbarten Arbeiten bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Leistungsphase.
3. Die Gesamtberatung endet mit der Nachschau. Im Rahmen der Nachschau wird überprüft, ob die veranlassten Maßnahmen oder Entwicklungen ordnungs- und auftragsgemäß durchgeführt wurden und den erwartenden Nutzen und Erfolg erbringen. Sind weitere, zunächst nicht erkennbare Hilfen oder Weiterentwicklungen erforderlich, wird sich mahp-barrierefrei und der Auftraggeber mit dem Ergebnis in mündlicher oder schriftlicher Form beschäftigen, um einen nachhaltig erwünschten Erfolg zu erzielen.
4. mahp-barrierefrei verpflichtet sich, in Erfüllung des Vertrags erhaltene Informationen des Auftraggebenden / Kunden absolut vertraulich zu behandeln, insbesondere keine Daten Dritten zugänglich zu machen.
5. Für den Umfang der Leistung ist das jeweils gültige Angebot im Bereich "Preise und Leistungen" maßgebend. mahp-barrierefrei behält sich Änderungen und Verbesserungen hinsichtlich der grafischen Darstellung vor, sofern diese nicht die Brauchbarkeit der Planung beeinträchtigen.
6. mahp-barrierefrei kann Veränderungen im größeren Stil während der LPH 1 bis 4, die auf Wunsch des Kunden gefertigt oder geändert werden und zu Beginn nicht eingeplant wurden, gesondert berechnen. Selbiges gilt für unvorhergesehene Arbeiten. Bindend dazu sind die im Auftrag vereinbarten Stunden- / Tagessätze. Gleiches gilt für alle weiteren Kosten.
§ 5 Rechte und Pflichten des Gutachterbüros mahp-barrierefrei / Sachverständigen
1. Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens wird vom Sachverständigen nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis, kann der Sachverständige nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten. Er leistet im Rahmen des vereinbarten Auftrags, sowie dessen Zweckbestimmung, Gewähr für die Richtigkeit des Inhaltes und des Ergebnisses seiner Sachverständigenleistung.
2. Insbesondere steht der Sachverständige dafür ein, dass seine tatsächlichen Feststellungen im Rahmen des Möglichen und Erwartbaren vollständig sind, seine fachlichen Beurteilungen dem verfügbaren aktuellen Stand von Wissenschaft, Technik und Erfahrung entsprechen und seine fachlichen Schlussfolgerungen mit der sachlichen gebotenen Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen vorgenommen werden.
Der Sachverständige ist nicht an Weisungen des Auftraggebenden gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten. Für die Richtigkeit der dem Sachverständigen zum Zwecke der Auftragserfüllung vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen und erteilten Auskünfte haftet der Sachverständige nicht. Eine Prüfungspflicht besteht nur insoweit, als dem Sachverständigen konkrete, tatsächliche Anhaltspunkte für die Fragwürdigkeit übermittelter Aussagen bzw. Unterlagen bekannt sind.
3. Der Sachverständige erstellt seine gutachterliche Tätigkeit persönlich. Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des Sachverständigen erhalten bleibt, kann sich der Sachverständige bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter bedienen. Der Sachverständige weist den Auftraggeber darauf hin, wenn nach seiner Auffassung die Hinzuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Der Sachverständige haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weitere Sachverständiger oder Fachgutachter.
4. Rechtsfragen, die nicht untrennbar mit der Sachverständigenleistung zusammenhängen, sind nicht Gegenstand der Beurteilung durch den Sachverständigen. Soweit der Sachverständige jedoch zu entscheiden hat, ob eine solche Rechtsfrage zu beurteilen ist, ist er auch befugt, zur Einholung von Rechtsrat darüber einen Rechtsanwalt einzuschalten. Über die Erforderlichkeit der Einschaltung eines Anwaltes und die Erstattungsfähigkeit der dadurch entstehenden Kosten wird sich der Sachverständige, soweit möglich, vorher mit dem Auftraggeber abstimmen.
5. Der Sachverständige ist berechtigt, ohne eine besondere Zustimmung des Auftraggebers zur Bearbeitung des Auftrags auf Kosten des Auftraggebers, die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen (bis zu einer Entfernung von 150 km ab Büroadresse des Sachverständigen) vorzunehmen, sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen bzw. anfertigen zu lassen. Soweit hierfür unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zweck des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.
6. Dies gilt ab einem Wert von 250,00 EUR im Einzelfall bzw. falls die Auftragssumme um mehr als 10% überschritten wird. Sofern höhere Kosten anfallen, sind diese mit dem Auftraggeber gesondert abzusprechen.
§ 6 Gestaltungsfreiheit
1. Für mahp-barrierefrei besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
2. Die mahp-barrierefrei überlassenen Vorlagen (z.B. Fotos, Abbildungen, Muster, etc.) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Kunde zur Verwendung berechtigt ist.
§ 7 Mitwirkung des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber stellt für mahp-barrierefrei die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Unterlagen, Informationen und sonstigen Ressourcen zur Verfügung.
2. Auf Verlangen von mahp-barrierefrei wird der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich bestätigen.
§ 8 Annahmeverzug, unterlassenen Mitwirkung
1. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme einer Leistung in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert er eine ihm nach § 5 obliegende Mitwirkung, so kann mahp-barrierefrei für die infolgedessen nicht erbrachten Leistungen die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.
Sofern und soweit vom Auftraggeber nach einmaliger Mahnung mit Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist die Annahme bewirkt bzw. der ihm obliegenden Mitwirkung nachkommt und mahp-barrierefrei aus der Nichteinsetzbarkeit aller oder einzelner reservierter Beteiligter ein Schaden entsteht.
§ 9 Urheberrecht
1. Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten oder die Konzeption nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegtem Zweck verwenden. Eine darüberhinausgehende Weitergabe an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder Textkürzung ist dem Auftraggeber nur mit schriftlicher Einwilligung von mahp-barrierefrei bzw. des Sachverständigen gestattet.
2. Die Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Gutachtens oder eines Barrierefrei Konzepts sind nur dann möglich, wenn mahp-barrierefrei bzw. der Sachverständige hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben hat. mahp-barrierefrei bzw. der Sachverständige hat an der von ihm erstellten Konzeption oder dem Gutachten ein Urheberrecht. Gleiches gilt für schriftliche Stellungnahmen, Bilder, Grafiken oder Präsentationen.
§ 10 Vertragsdauer / Leistungszeit
1. Das Vertragsverhältnis beginnt mit Vertragsabschluss und endet mit der Nachschau, ohne dass es des ausdrücklichen Ausspruchs einer Kündigung bedarf. Das beiderseitige Recht zur vorzeitigen außerordentlichen - auch fristlosen - Kündigung, bleibt unberührt. Eine Kündigung des Auftrages bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform. mahp-barrierefrei hat Anspruch auf Vergütung der bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen.
2. Ist ein Termin zur Leistungserbringung vereinbart und kann dieser Termin durch mahp-barrierefrei aufgrund höherer Gewalt oder sonstig erklärbaren und nachvollziehbaren Gründen nicht eingehalten werden, entfallen sämtliche Ansprüche des Kunden gegen mahp-barrierefrei aus der Nichteinhaltung oder Terminverzögerung. Als Höhere Gewalt gelten insbesondere Streik, Epidemien oder Pandemien. Ebenso Tod oder längere Krankheit des Inhabers oder eines/r im Projekt befassten Mitarbeitenden der Vertragsparteien. Die vereinbarten Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend.
3. Sollten vertraglich zugesicherte Auftragsleistungen nicht zur Ausführung kommen oder vorzeitig durch ein Sonderkündigungsrecht zurückgezogen werden, behält sich mahp-barrierefrei vor, für weitere 6 Monate bis zu 80 % der durchschnittlichen Auftragssumme seit Vertragsbeginn aufgrund entgangener Aufträge ab Beendigung des Dienstvertrages einzufordern.
§ 11 Vergütung
1. Grundlage für die Vergütung des Sachverständigen sind die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) und die entsprechenden Bestimmungen in diesen AGB, sowie die getroffenen Vereinbarungen des Honorarvertrages.
2. Der Sachverständige kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung ist im jeweiligen Honorarvertrag anzugeben. Der Sachverständige ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden und hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen, die für die Erstellung einer Konzeption bzw. des Gutachtens notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
3. Die Gebührenrechnung von mahp-barrierefrei bzw. des Sachverständigen kann entweder fest vereinbart werden oder richtet sich nach den in diesen AGB aufgeführten Stunden- und Verrechnungssätzen jeweils nach dem Zeitaufwand, wobei jede neu angefangene Stunde als volle Stunde zählt. Als Stundensatz gelten:
- für den Sachverständigen als auch für beratende Tätigkeiten EUR 120,00/h
4. Zu diesem Stundensatz werden Ortstermine ab Büroadresse von mahp-barrierefrei und Arbeiten im Büro des Sachverständigen gleichermaßen abgerechnet. Fahrzeiten zu Ortsterminen werden wie Arbeitszeit abgerechnet. Im Weiteren, werden
- für Hilfskräfte EUR 70,00/h
- bei schriftlichen Gutachten und Konzeptionen, für Grafiken und Fotos EUR 2,00/Stück
- Fahrtkosten mit dem PKW mit EUR 1,15 pro Entfernungs km
abgerechnet. Für Gutachten oder Konzeptionen können auch Pauschalvereinbarungen getroffen werden.
Alle Preise verstehen sich netto, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer von derzeit 19%. Im Einzelfall kann mahp-barrierefrei bzw. der Sachverständige diese Gebühren bis zu 20 % überschreiten, wenn von ihm nur Teilleistungen gefordert werden, es einem umfangreichen Literaturstudium bedarf oder ein besonderer Einsatz gefordert wird (z. B. Arbeit an Feiertagen, Eilbedürftigkeit).
5. Eine schriftliche Ausarbeitung von Konzepten oder Gutachten inkl. Grafiken oder Fotos wird nach Aufwand berechnet. Rechnungsgrundlage ist hierbei der vereinbarte Stundensatz als auch die aktuelle Leistungsphase des jeweiligen Projekts. Auf Wunsch kann unter den Vertragsparteien auch eine schriftliche und projektspezifische Sondervereinbarung getroffen werden.
Leistungsphasen (LPH): Anlage 1 - Tabelle 1
LPH 1: Grundlagenermittlung - 1%
LPH 2: Vorplanung - 15%
LPH 3: Entwurfsplanung - 19%
LPH 4: Genehmigungsplanung - 15%
LPH 5: Ausführungsplanung - 25%
LPH 6: Vorbereiten der Vergabe - 15%
LPH 7: Mitwirkung bei der Vergabe - 0%
LPH 8: Objektüberwachung - 24%
LPH 9: Objektbetreuung - 0%
SV: Sondervereinbarung
6. Wird ein erstattetes Gutachten in einem Rechtsstreit als Beweis anerkannt und der Sachverständige als Zeuge durch das Gericht geladen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Differenz zwischen Zeugengeld und dem üblichen Honorar des Sachverständigen auszugleichen.
7. Ebenso sind mahp-barrierefrei bzw. dem Sachverständigen Reisekosten, Nebenkosten und ggf. Kosten für Übernachtung bzw. mehrtägige Reisen zu erstatten, außer wenn diese in voller Höhe durch das Gericht festgesetzt und von den Prozessbeteiligten erstattet werden.
§ 12 Haftung
1. Die von mahp-barrierefrei bzw. dem Sachverständigen erbrachten Leistungen basieren auf Vorgaben und Briefings des Auftraggebers. Für Fehler, Missverständnisse und Veränderungen, die auf falsche, selbst veranlasste oder unvollständige Angaben von Planenden, Ingenieur- oder Architekturbüros oder des Auftraggebers selbst zurückzuführen sind, ist der Auftraggeber allein verantwortlich.
2. Eine Haftung für Wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit der Arbeiten wird von mahp-barrierefrei nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.
3. Wenn mahp-barrierefrei auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag geben, haftet mahp-barrierefrei bzw. der Sachverständige nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.
4. Die Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Soweit mahp-barrierefrei oder dem Sachverständigen einfache Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, ist die Haftung auf 10% der Auftragssumme begrenzt.
5. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen qualitativer Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt auch bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 13 Schweigepflicht, Datenschutz
1. mahp-barrierefrei bzw. der Sachverständige ist verpflichtet, über alle Informationen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Gleichgültig, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet. Auch bei Einschaltung Dritter hat mahp-barrierefrei deren Verpflichtung zur Verschwiegenheit sicherzustellen.
2. Alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen, personenbezogenen Daten werden in maschinenlesbarer Form gespeichert und vertraulich behandelt. Die für die Bearbeitung eines Auftrags notwendigen Daten wie Name und Adresse werden im Rahmen der Durchführung des Auftrages unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen erfasst und verarbeitet. Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit Auskunft über die in Bezug auf ihn gespeicherten Daten zu verlangen.
§ 14 Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel
1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
3. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt.
§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen ist der Sitz von mahp-barrierefrei bzw. des Sachverständigen. Ist der Auftraggeber nicht Verbraucher nach § 13 BGB, dann gilt der Sitz von mahp-barrierefrei als Gerichtsstand als vereinbart. Für diesen Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.